§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft in ”FW Freie Wähler NRW”
- Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Mülheimer Bürger Initiativen“; die Kurzform lautet „MBI“.
- Sie hat ihren Sitz in Mülheim an der Ruhr.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die MBI sind Mitglied des Landesverbandes der Freien und Unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften im Lande NRW, e.V., abgekürzt ”FW Freie Wähler NRW”
§ 2 Rechtsform
Die MBI verstehen sich als unabhängige Wählergruppe, sie sind als nicht rechtsfähiger Verein organisiert.
§ 3 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen auf Kommunalebene an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
- Die MBI verstehen sich als parteiübergreifende, unabhängige und basisdemokratische Wählergemeinschaft.
Die MBI wollen insbesondere:
- die berechtigten Interessen von Bürgerinitiativen und Bürgern vertreten, die sich für
nachhaltige Stadtentwicklung,
soziale und ökologische Ziele,
demokratische Stadtkultur, Transparenz, echte Bürgerbeteiligung,
Gleichbehandlung und Rechtsstaatlichkeit einsetzen
- die entsprechenden Gremien wie Rat, Ausschüsse und Bezirksvertretungen
zur Durchsetzung der bezeichneten Ziele nutzen
- betroffene Bürger umfassend, aktuell informieren und über die Möglichkeiten
der Einflussnahme auf Verwaltungs- und Politikentscheidungen aufklären.
- Die MBI sind selbstlos im gemeinnützigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger tätig, sie erstreben keinen Gewinn. Die Mittel der MBI dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder der MBI erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft. Keine Person darf durch zweckfremde
Vereinsausgaben begünstigt werden. Bei Verträgen dürfen Vergütungen nicht außer Verhältnis zur vereinbarten Leistung stehen.
- Organe der Wählergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die zum Zeitpunkt des Eintritts auf kommunaler Ebene wahlberechtigt ist. Gleichzeitige Mitgliedschaft in einer
demokratischen Partei der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen europäischen Staates ist ausdrücklich zulässig. Mandats- und/oder Funktionsträger/innen in anderen demokratischen Parteien können aber
nicht gleichzeitig MBI-Mandats- oder Funktionsträger/in sein.
Über die Aufnahme entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen der Vorstand, der seine Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung bekannt gibt. Die MV hat das Recht, die jeweilige Vorstandsentscheidung zu widerrufen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist
jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze und Ziele der MBI verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet die MV auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
Der Antrag muß zusammen mit der Einladung zur ordentlichen MV oder einer außerordentlichen MV den Mitgiedern bekannt gemacht werden.
Auf Antrag (des Betroffenen oder weiterer Mitglieder) bei der MV wird
der Ausschlussantrag mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung an die Schiedskommission weitergeleitet, die innerhalb von maximal zwei Monaten den Antrag zu behandeln hat. Der Antrag wird danach der
nächsten MV zusammen mit der Empfehlung der Schiedskommission erneut zur Entscheidung vorgelegt. Während des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft des vom Ausschlussantrag betroffenen Mitglieds.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Initiative des Vorstandes mindestens einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf
Initiative des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern statt.
Zu allen Mitgliederversammlungen ist durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich und unter Benennung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte und Anträge einzuladen. Nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim
Vorstand ist dieser verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen zu dieser Versammlung einzuladen unter Berücksichtigung der gewünschten Tagesordnungspunkte und Anträge. Kommt der Vorstand dem ordnungsgemäßen
Antrag auf Durchführung einer außerordentlichen MV nicht innerhalb von zwei Wochen nach bzw. ist hierzu nicht in der Lage, sind die antragstellenden Mitglieder berechtigt, selbst zur außerordentlichen MV
einzuladen.
(2) Die MV entscheidet als höchstes beschlussfassendes Organ über:
- die Richtlinien der politischen Arbeit der Wählergemeinschaft
- die Leitung und die Tagesordnung der MV
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Besetzung des Vorstandes, der Revisoren und der Schiedskommission
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und der Revision, sowie die Entlastung des Vorstandes
- die Aufstellung der Kandidaten für den Rat der Stadt und die Bezirksvertretungen und das Amt des Oberbürgermeisters
- die Richtlinien zur Verwendung der finanziellen Mittel
- die Beitragsordnung
- Satzungsänderungen
(3) Anträge können vom Vorstand oder einzelnen Mitgliedern an die MV gestellt werden. Die Anträge sind in der Regel schriftlich an den Vorstand zu richten und werden mit der Einladung zur MV
den Mitgliedern bekannt gemacht.
Initiativanträge an die MV von Vorstand oder Mitgliedern sind bis zur Behandlung des Tagesordnungspunktes „Anträge“ auf der MV zugelassen, sofern deren Anlass nach der
Einladung zur MV begründet ist.
(4) Die MV ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 50% der Mitglieder auf der MV anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit kann auf
Antrag eines Mitglieds vor der Beschlussfassung über die Tagesordnung festgestellt werden. Der Vorstand lädt daraufhin innerhalb von zwei Wochen die Mitglieder schriftlich zu einer weiteren MV mit den
gleichen Tagesordnungsvorschlägen ein. Diese MV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte der Wählergemeinschaft und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Der Vorstand kann rechtsverbindliche Erklärungen für die Wählergemeinschaft abgeben.
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und der/dem Schriftführer/in, die in getrennten Wahlgängen zu wählen sind.
Weiterhin
gehören dem Vorstand drei Beisitzer/innen an, die nach Vorschlagsliste gewählt werden können. Alle Kandidaten für den Vorstand müssen erklären, ob sie Mitglied einer Partei sind oder bei der
Stadtverwaltung oder einer der städtischen Beteiligungsgesellschaften bzw. deren Tochtergesellschaften beschäftigt sind. Alle Vorstandswahlen müssen auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Wahl
erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit
den höchsten Stimmzahlen statt.
- Der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in oder ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied vertritt die Wählergemeinschaft in der Öffentlichkeit. Der/die Kassierer/in sowie mindestens
zwei weitere Vorstandsmitglieder sind gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut zeichnungsberechtigt, wobei mit dem Geldinstitut zur Erteilung schriftlicher Aufträge mindestens zwei Unterschriften
vereinbart sein müssen. Entscheidungen über Ausgaben in Höhe von mehr als 250 Euro müssen vom Vorstand beschlossen sein.
- Vorstandssitzungen finden in einem vom Vorstand zu beschließenden Rhythmus und sonst nach Bedarf statt, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Sie sind in der Regel
mitgliederöffentlich, die Termine sind den Mitgliedern bekannt zu machen. Sie sind vom Vorsitzenden bzw. in seinem Auftrage einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren auf einer Jahreshauptversammlung gewählt. Einzelne Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand können von der MV abgewählt werden, sofern ein
dahingehender Antrag in schriftlicher Form mit der Einladung den Mitgliedern bekannt gemacht wurde. Für die Abwahl ist eine 2/3 Mehrheit auf der MV erforderlich.
Nach der Abwahl des
gesamten Vorstandes beauftragt die MV Mitglieder, die innerhalb von zwei Wochen zu einer weiteren MV mit Vorstandswahlen einzuladen haben.
§ 7 Die Revision und die Schiedskommission
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt mindestens zwei Revisoren sowie eine dreiköpfige Schiedskommission, deren Mitglieder nicht
Vorstandsmitglieder oder Mandatsträger im Rat der Stadt oder den Bezirksvertretungen sein dürfen.
(2) Die Revisoren prüfen die finanzielle Geschäftsführung der/des Kassierers/in bzw. des
Vorstandes in der Regel vor der Jahreshauptversammlung sowie bei besonderem Bedarf und erstatten der Jahreshauptversammlung einen Bericht.
Die Schiedskommission tagt bei Bedarf und hat die Aufgabe,
insbesondere bei Konfliktfällen zwischen Mitgliedern und/oder Gremien und Organen der Wählergemeinschaft und/oder Mandats-und Funktionsträgern zu vermitteln. Die Schiedskommission berät
- bei Ausschlussanträgen
- bei schwerwiegenden persönlichen und/oder inhaltlichen Differenzen zwischen einzelnen Mitgliedern und/oder einzelnen Gremien und Organen der Wählergemeinschaft und/oder Mandats-und Funktionsträgern
(3) Die Schiedskommission prüft unvoreingenommen die Auffassungen und Argumente der Beteiligten; sie unterbreitet den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Differenzen oder empfiehlt
der nächsten MV einen Lösungsvorschlag bzw. -antrag.
(4) Die Schiedskommission legt Rechenschaft über ihre Tätigkeit bei der Jahreshauptversammlung ab.
§ 8 Aufstellung der Kandidaten für den OB, den Rat der Stadt und die
Bezirksvertretungen
- Zur Wahl des OB-Kandidaten und der Kandidaten für den Rat der Stadt sowie die Bezirksvertretungen lädt der Vorstand rechtzeitig vor der Kommunalwahl zu einer gesonderten Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung über die Aufstellung der Kandidaten zur OB-Wahl, für den Rat der Stadt und die Bezirksvertretungen.
- Die Aufstellung der Kandidaten vollzieht sich nach den Bestimmungen des jeweils zum Zeitpunkt der Nominierung geltenden Landeswahlrechtes.
§ 9 Satzungsänderung/ Auflösung der Wählergemeinschaft
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur MV den Mitgliedern schriftlich mit dem entsprechenden Wortlaut bekannt gemacht werden.
- Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Eine Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 6 Wochen vorher zu einer Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt eingeladen wurde.
- Der Beschluss zur Auflösung der Wählergemeinschaft muss von mindestens 2/3 der Mitglieder der Wählergemeinschaft gefasst werden.
- Bei Auflösung der Wählergemeinschaft fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein: Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
§ 10 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht. Die Mitgliederversammlung wird eine unwirksame
Regelung durch eine gesetzlich zulässige ersetzen.
Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 18. November 2002 und zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am
22. Dezember 2008